Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die DEGAG-Gruppe prüft der Insolvenzverwalter regelmäßig, ob vor der Insolvenz geleistete Zahlungen anfechtbar sind. Ziel dieser Prüfung ist es, eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherzustellen.
Besonders häufig betroffen sind Zinszahlungen, Rückzahlungen aus Nachrangdarlehen, Provisionszahlungen sowie unentgeltliche Leistungen. Grundlage solcher Rückforderungen sind die Vorschriften der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO) – insbesondere die kongruente und inkongruente Deckung, unentgeltliche Leistungen und die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung – sowie Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).
Ob eine Rückforderung rechtlich zulässig ist, hängt stets von den Vertragsunterlagen, dem Zeitpunkt der Zahlung und der Kenntnis des Anlegers über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Auszahlung ab. Wird eine Zahlung erfolgreich angefochten, ist der Empfänger gemäß § 143 InsO verpflichtet, den Betrag an die Insolvenzmasse zurückzuerstatten.
Unsere Kanzlei unterstützt bundesweit Anleger, die von der Insolvenz der DEGAG-Gruppe betroffen sind. Wir prüfen für Sie die Rechtmäßigkeit von Rückforderungen, beraten zu Ihren Abwehrmöglichkeiten und vertreten Ihre Interessen gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Unsere Leistungen im Überblick:
- Prüfung der Anspruchsgrundlagen und Erfolgsaussichten
- Rechtliche Bewertung Ihrer Vertragsunterlagen und Ausschüttungen
- Vertretung bei der Abwehr unberechtigter Rückforderungen
- Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung Ihrer Anlegerrechte
Wenn Sie als Anleger Ausschüttungen aus DEGAG-Genussrechten erhalten haben und nun zur Rückzahlung aufgefordert werden, sollten Sie zeitnah rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Kanzlei Hoppe
Am Sandfeld 10
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