Der Erbteilergänzungsanspruch – häufig auch Pflichtteilsergänzungsanspruch genannt – ist ein zentraler Ausgleichsanspruch im deutschen Erbrecht. Er dient dazu, die Mindestbeteiligung pflichtteilsberechtigter Angehöriger sicherzustellen, selbst wenn der Erblasser zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte verschenkt hat, die den Nachlass und damit den Pflichtteil reduzieren. Gemäß § 2325 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Pflichtteilsberechtigte die Rückrechnung des Wertes solcher lebzeitigen Zuwendungen verlangen, um den Pflichtteil so zu berechnen, als seien diese Zuwendungen nicht erfolgt.
Kernvoraussetzung ist, dass die Schenkung innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgte; ihr Wert wird dabei zeitanteilig berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB). Grundsätzlich entsteht der Pflichtteilsergänzungsanspruch unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte auch tatsächlich einen Pflichtteil aufgrund eines Testaments oder gesetzlicher Erbfolge hat – er schützt vielmehr die Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers, das durch vorweggenommene Zuwendungen vermindert wurde.
Eine zentrale klärende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) betrifft die Voraussetzungen für den Erbteilergänzungsanspruch selbst: In seinem Urteil vom 23. Mai 2012 – IV ZR 250/11 stellte der BGH klar, dass es für den Anspruch nicht darauf ankommt, ob der Pflichtteilsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war. Der Senat hob die sogenannte „Theorie der Doppelberechtigung“ auf, nach der bisher nur diejenigen Pflichtteilsergänzungsansprüche hätten geltend gemacht werden können, die sowohl beim Erbfall als auch zum Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Diese Auffassung hielt der BGH für nicht gesetzlich gedeckt und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie z. B. später geborene Kinder oder solche, die erst nach der Schenkung in den Pflichtteilsberechtigtenkreis eintraten, schlechterstellte. Damit kann auch ein nach der Schenkung geborenes Kind Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen, wenn die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dieses Urteil prägt bis heute die Rechtsprechung zum Erbteilergänzungsanspruch und ist für die Praxis der Erb- und Pflichtteilsberatung von großer Bedeutung, weil es die Schutzwirkung des Pflichtteilsergänzungsrechts stärkt und auf die tatsächliche Erbfalllage ausrichtet.
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