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Erbrecht 2025: Was jetzt gilt – und was die neueste Rechtsprechung ändert

Der Erbfall bleibt einer der rechtlich komplexesten Momente im Leben. 2024/2025 hat die Rechtsprechung einige wichtige Weichen gestellt – vom Pflichtteil nichtehelicher Kinder über Zuwendungen an behandelnde Ärzte bis hin zu Fragen des internationalen Erbrechts unter der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Dieser Überblick fasst die wichtigsten Entwicklungen verständlich zusammen und zeigt, worauf Testierende, Erben und Pflichtteilsberechtigte nun achten sollten.
1) Pflichtteil: Drei Jahre bleiben – auch bei ungeklärter Vaterschaft
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12. März 2025 (IV ZR 88/24) die Verjährung beim Pflichtteilsanspruch nichtehelicher Kinder präzisiert: Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und das Kind Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen (Tod des Erblassers, Enterbung etc.) sowie der Person des Erben hat – eine (später) festgestellte Vaterschaft ändert an der Frist grundsätzlich nichts. Wer Anhaltspunkte für eine Abstammung hat, muss also zügig handeln.
Praxis-Tipp: Wer seinen Pflichtteil vermutet, sollte frühzeitig Auskunftsansprüche geltend machen und nötigenfalls Vaterschaftsfeststellung betreiben – nicht erst „in Ruhe“ abwarten.
2) Darf der Hausarzt erben? Testierfreiheit schlägt berufsrechtliches Verbot
Mit Urteil vom 2. Juli 2025 (IV ZR 93/24) entschied der BGH, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des behandelnden Arztes nicht allein deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein berufsrechtliches Zuwendungsverbot verstößt. Berufsordnungen der Kammern können die verfassungsrechtlich geschützte Testierfreiheit (Art. 14 GG) nicht ohne gesetzliche Grundlage beschneiden. Für die Wirksamkeit kommt es – wie immer – auf die freie Willensbildung des Erblassers und den fehlenden Einfluss an.
Praxis-Tipp: Wer Angehörige freier Berufe bedenken will, kann das weiterhin tun – sauber dokumentierte Unabhängigkeit des Entschlusses (ggf. mit notarieller Beratung) bleibt entscheidend.
3) Internationales Erbrecht: Grenzen der Rechtswahl & Pflichtteilsschutz
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO, VO 650/2012) ordnet bei grenzüberschreitenden Nachlässen die Zuständigkeit und das anwendbare Recht. Grundsatz: Es gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers; eine Rechtswahl (etwa zum Heimatrecht) ist möglich (Art. 21, 22 EuErbVO).
Der BGH hatte schon 2022 (IV ZR 110/21) die Schranken dieser Rechtswahl markiert: Führt die Anwendung des gewählten (hier: englischen) Rechts dazu, dass kein deutscher Pflichtteilsanspruch besteht, kann dies am ordre public (Art. 35 EuErbVO) scheitern – insbesondere bei starkem Inlandsbezug. Das bleibt 2025 Leitlinie für die Gestaltung.
Aktuelle Praxisentwicklungen zeigen außerdem: Eine stillschweigende Rechtswahl erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände; Gerichte prüfen genau, ob Gestaltungen (z. B. getrennte gemeinschaftliche Testamente, Ehegüterstand, Wohnsitz) wirklich eine konkludente Wahl tragen.
Praxis-Tipp: Bei Auslandsbezügen Rechtswahl ausdrücklich und sauber erklären – und die Pflichtteilsfolgen im Blick behalten. Rechtswahl ist kein zulässiger „Pflichtteils-Bypass“.
4) Formelles & Zuständigkeiten: Was europäisch einfacher wurde
Die Rechtsprechungsübersichten 2025 heben EuGH-Klarstellungen hervor: Erben können Erbschaft annehmen oder ausschlagen auch vor Gerichten des eigenen Aufenthaltsstaates, selbst wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatte (Art. 13 EuErbVO). Das erleichtert die Praxis enorm.
Praxis-Tipp: Bei grenzüberschreitenden Konstellationen früh prüfen, wo Erklärungen wirksam abgegeben werden können – das spart Zeit und Reisekosten.
5) Erbschaftsteuer: Verfahren mit Signalwirkung anhängig
Beim Bundesverfassungsgericht sind Verfahren anhängig, die Freibeträge bzw. Verschonungsregeln für Betriebsvermögen erneut auf den Prüfstand stellen. Eine Entscheidung könnte die steuerliche Planung spürbar beeinflussen (Stichwort: Begünstigungen §§ 13a ff. ErbStG). Beobachten!
Praxis-Tipp: In Unternehmens- und Großvermögensnachfolgen Flexibilität einplanen (z. B. Stufenmodelle, Vorbehalte, Optionsklauseln), um auf mögliche verfassungsgerichtliche Änderungen reagieren zu können.

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