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Flugzeugfonds und geschlossene Fonds: Kein Anspruch auf Rückzahlung der ursprünglichen Anlagesumme

Viele Anleger gehen davon aus, dass sie am Ende der Laufzeit eines geschlossenen Fonds zumindest ihre ursprünglich eingezahlte Anlagesumme zurückerhalten. Das ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum.

Bei einem geschlossenen Fonds haben Anleger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, bei der Auflösung des Fonds automatisch die ursprünglich investierte Summe zurückzuerhalten. Entscheidend ist vielmehr, welchen Wert die Vermögensgegenstände des Fonds am Ende der Laufzeit noch haben und welches Vermögen nach Abzug bestehender Verbindlichkeiten tatsächlich zur Verteilung vorhanden ist.

Geschlossene Fonds investieren häufig in konkrete Sachwerte, beispielsweise Immobilien, Schiffe, Flugzeuge oder andere Wirtschaftsgüter. Die wirtschaftliche Entwicklung dieser Vermögenswerte entscheidet letztlich darüber, wie viel Geld am Ende an die Anleger zurückfließt.

Besonders deutlich wird dies bei Flugzeugfonds

Gerade bei Flugzeugfonds lässt sich gut nachvollziehen, warum die ursprüngliche Anlagesumme nicht automatisch am Ende der Fondslaufzeit zurückgezahlt wird.

Ein Flugzeugfonds investiert in der Regel in ein oder mehrere Flugzeuge. Diese Flugzeuge werden über viele Jahre genutzt und unterliegen dabei einem wirtschaftlichen Wertverlust.

Am Ende der Fondslaufzeit kann ein Flugzeug deutlich weniger wert sein als zum Zeitpunkt der Anschaffung. Hinzu kommt, dass sich die Nachfrage nach bestimmten Flugzeugtypen verändern kann. Technische Entwicklungen, das Alter des Flugzeugs, hohe Wartungskosten oder Veränderungen im Markt können sich ebenfalls auf den erzielbaren Verkaufspreis auswirken.

Wird das Flugzeug am Ende der Laufzeit verkauft, erhalten die Anleger daher nicht automatisch ihre ursprüngliche Einlage zurück. Vielmehr wird das vorhandene Vermögen des Fonds nach Maßgabe der Beteiligungsbedingungen verteilt. Reicht der Verkaufserlös und das übrige Fondsvermögen nicht aus, kann die Auszahlung deutlich unter der ursprünglich investierten Summe liegen.

Das Beispiel eines Neuwagens

Das lässt sich gut mit dem Kauf eines Autos vergleichen.

Wer heute einen Neuwagen für 50.000 Euro kauft, kann nicht erwarten, diesen Betrag beim Verkauf nach 20 Jahren wieder zurückzuerhalten. Mit zunehmendem Alter und Gebrauch verliert das Fahrzeug erheblich an Wert. Nach 20 Jahren ist häufig nur noch ein kleiner Teil des ursprünglichen Kaufpreises erzielbar.

Bei einem Flugzeug kann die wirtschaftliche Entwicklung ähnlich sein. Auch ein Flugzeug ist ein Wirtschaftsgut, das über viele Jahre genutzt wird und dessen Wert sich im Laufe der Zeit erheblich verändern kann.

Der Anleger eines Flugzeugfonds beteiligt sich wirtschaftlich an einem solchen Vermögenswert. Ist das Flugzeug am Ende der Fondslaufzeit nur noch einen Bruchteil seines ursprünglichen Anschaffungswertes wert, kann dies Auswirkungen auf die Höhe der Auszahlung an die Anleger haben.

Die Anlagesumme ist keine Garantie

Die ursprüngliche Einzahlung eines Anlegers sagt also nichts darüber aus, wie hoch die Auszahlung am Ende der Fondslaufzeit sein wird.

Wer beispielsweise vor vielen Jahren 50.000 Euro in einen geschlossenen Fonds investiert hat, hat dadurch keinen Anspruch darauf, bei der Auflösung des Fonds wieder 50.000 Euro ausgezahlt zu bekommen. Hat das Fondsvermögen im Laufe der Jahre an Wert verloren, kann die Auszahlung erheblich geringer ausfallen.

Die ursprüngliche Anlagesumme ist letztlich der Betrag, den der Anleger für seine Beteiligung eingesetzt hat – sie ist jedoch keine Rückzahlungszusage und keine Garantie für den Wert der Beteiligung am Ende der Laufzeit.

Deshalb sollte der tatsächliche Wert geprüft werden

Gerade bei älteren geschlossenen Fonds erleben Anleger und auch Erben häufig eine unangenehme Überraschung: Die ursprünglich investierte Summe liegt viele Jahre zurück, während der tatsächliche Wert der Beteiligung heute deutlich niedriger sein kann.

Deshalb sollte bei einer bevorstehenden Auflösung, Liquidation oder auch bei einer Erbschaft nicht allein auf die ursprüngliche Anlagesumme geschaut werden. Entscheidend ist, welchen wirtschaftlichen Wert die Beteiligung beziehungsweise die Vermögensgegenstände des Fonds tatsächlich noch haben.

Wir prüfen für Sie, welche Möglichkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung bestehen und worauf Sie bei einer bevorstehenden Auflösung oder Auszahlung achten sollten.

Sie erreichen uns telefonisch unter 04521 – 77 815 83 oder per E-Mail an info@hoppe-recht.de.Weitere Informationen über unsere Kanzlei finden Sie auf unserer Website: www.hoppe-recht.de