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„Geerbt und jetzt ratlos? Eine geschlossene Fondsbeteiligung im Nachlass ist kein Grund, die Unterlagen einfach beiseitezulegen.

„Im Nachlass steht etwas von einem Fonds. Aber was ist das eigentlich – und was muss ich jetzt damit machen?“

Diese Situation erleben Erben häufiger, als man denkt. Neben Bankkonten, Immobilien, Versicherungen oder Wertpapieren kann sich im Nachlass auch eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds befinden.

Manchmal steht der Fonds in alten Unterlagen des Verstorbenen. Manchmal taucht die Beteiligung im Depot oder in einer Vermögensaufstellung auf. Und manchmal erhalten die Erben erst nach dem Todesfall Post von einer Fondsgesellschaft oder einer Treuhandgesellschaft.

Für viele Erben ist zunächst völlig unklar, was sie eigentlich geerbt haben und was jetzt zu tun ist.

Was ist ein geschlossener Fonds?

Geschlossene Fonds wurden häufig genutzt, um gemeinsam in größere Vermögenswerte zu investieren – beispielsweise in Immobilien, Schiffe, Flugzeuge oder Unternehmensbeteiligungen. Die Beteiligungen können teilweise schon vor vielen Jahren erworben worden sein.

Im Gegensatz zu einem normalen Bankguthaben kann ein solcher Fondsanteil allerdings nicht einfach aufgelöst oder ausgezahlt werden. Geschlossene Fonds haben regelmäßig längere Laufzeiten und die Beteiligungen sind häufig nicht ohne Weiteres veräußerbar.

Deshalb sollte ein geerbter Fondsanteil nicht einfach als „altes Wertpapier“ behandelt werden.

Viele Erben wissen gar nicht, was sie geerbt haben

Gerade bei älteren Fondsbeteiligungen sind die Unterlagen oft schwer verständlich. Namen wie

  • Immobilienfonds,
  • Schiffsfonds,
  • Flugzeugfonds,
  • Private-Equity-Fonds,
  • Beteiligungsgesellschaft oder
  • Kommanditgesellschaft

sagen einem Erben zunächst wenig.

Hinzu kommt: Der Nennwert oder ursprüngliche Anlagebetrag sagt nicht automatisch etwas darüber aus, was die Beteiligung heute tatsächlich wert ist. Je nach Fonds kann der tatsächliche wirtschaftliche Wert deutlich höher oder niedriger liegen. Bei Beteiligungen, die auf einem Zweitmarkt gehandelt werden, können beispielsweise aktuelle Verkaufspreise für die Bewertung eine Rolle spielen.

Einfach nichts zu tun, ist häufig keine gute Lösung

Aus Unsicherheit passiert es nicht selten, dass Erben zunächst gar nichts unternehmen.

Die Unterlagen werden zur Seite gelegt. Briefe der Fondsgesellschaft werden nicht beantwortet. Die Umschreibung auf die Erben wird nicht veranlasst.

Das Problem: Damit verschwindet die Beteiligung nicht.

Mit der Beteiligung können weiterhin Rechte, Pflichten, Ausschüttungen, gesellschaftsrechtliche Fragen und möglicherweise auch weitere finanzielle Verpflichtungen verbunden sein. Welche Folgen konkret bestehen, hängt immer vom jeweiligen Fonds und den zugrunde liegenden Verträgen ab.

Deshalb sollte zunächst geklärt werden:

Was ist das für ein Fonds?

Wie hoch ist die Beteiligung?

Wie ist der Fonds wirtschaftlich aufgestellt?

Gibt es noch Ausschüttungen?

Ist die Beteiligung überhaupt noch handelbar?

Welche Kosten oder Verpflichtungen bestehen?

Und welche Möglichkeiten hat der Erbe?

Was müssen Erben mit einer Fondsbeteiligung machen?

Der erste Schritt ist nicht unbedingt der Verkauf.

Zunächst sollte die Beteiligung identifiziert und geprüft werden. Dazu benötigen wir beispielsweise die vorhandenen Fondsunterlagen, Schreiben der Fondsgesellschaft oder Treuhandgesellschaft, Depotaufstellungen oder sonstige Unterlagen aus dem Nachlass.

Anschließend lässt sich klären, um welchen Fonds es sich handelt und welche Besonderheiten für die geerbte Beteiligung gelten.

Ein weiterer wichtiger Schritt ist regelmäßig die Umschreibung der Fondsbeteiligung auf den Erben. Denn: Ohne Umschreibung keine Verfügung über den Fonds. 

Denn die Fondsgesellschaft bzw. Treuhandgesellschaft muss wissen, wer nach dem Erbfall neuer Inhaber bzw. Gesellschafter der Beteiligung ist. Welche Unterlagen hierfür erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Fonds und der Rechtsform der Beteiligung ab. In Betracht kommen beispielsweise ein Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll sowie weitere Identitäts- und Legitimationsunterlagen.

Erst prüfen – dann entscheiden

Eine geerbte Fondsbeteiligung muss nicht automatisch verkauft werden.

Es kann sinnvoll sein, die Beteiligung zunächst zu behalten. Es kann aber auch interessant sein zu prüfen, ob ein Verkauf möglich ist und welchen Preis die Beteiligung am Markt erzielen könnte.

Gerade bei älteren geschlossenen Fonds sollte deshalb nicht allein auf den ursprünglichen Anlagebetrag oder den im Nachlass genannten Nennwert geschaut werden.

Entscheidend ist, welche wirtschaftliche Bedeutung die Beteiligung heute tatsächlich hat und welche Möglichkeiten der Erbe damit hat.

Wir prüfen geerbte Fondsbeteiligungen und kümmern uns um die Umschreibung

Wenn Sie eine Fondsbeteiligung geerbt haben und nicht wissen, was Sie damit anfangen sollen, können wir zunächst prüfen, um welchen Fonds es sich handelt und welche Unterlagen und Schritte erforderlich sind.

Wir unterstützen Erben insbesondere bei der

  • Prüfung und Einordnung geerbter Fondsbeteiligungen,
  • Beschaffung bzw. Prüfung der erforderlichen Unterlagen,
  • Umschreibung der Beteiligung auf die Erben,
  • Klärung offener Fragen gegenüber Fonds- und Treuhandgesellschaften und
  • Prüfung der weiteren Möglichkeiten, beispielsweise eines späteren Verkaufs.

Auch wenn Sie zunächst lediglich einen alten Fondsnamen oder ein Schreiben der Fondsgesellschaft gefunden haben und gar nicht wissen, was dahintersteckt, können wir uns die Unterlagen ansehen.

Sie müssen als Erbe nicht selbst herausfinden, was sich hinter einer alten Fondsbeteiligung verbirgt.

Wir prüfen die Beteiligung und zeigen Ihnen, welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

Sie erreichen uns telefonisch unter 04521 – 77 815 83 oder per E-Mail an info@hoppe-recht.de.Weitere Informationen über unsere Kanzlei finden Sie auf unserer Website: www.hoppe-recht.de