Eine geerbte Beteiligung an einem geschlossenen Fonds kann für Erben zu einem erheblichen Problem werden. Besonders häufig erleben wir dies bei älteren Ehepartnern, die nach dem Tod ihres Partners feststellen, dass zum Nachlass eine oder sogar mehrere Fondsbeteiligungen gehören.
Viele dieser Erben wissen zunächst nicht einmal, was genau sie geerbt haben. Sie wissen nicht, welchen Wert die Beteiligungen haben, welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind und vor allem nicht, wie die Beteiligung auf sie umgeschrieben werden muss.
Ältere Erben sind mit der Umschreibung häufig überfordert
Die Umschreibung einer Fondsbeteiligung ist oft kompliziert und langwierig. Es müssen Erbnachweise, Testamente, Erbscheine, Eröffnungsprotokolle, Identitätsnachweise und zahlreiche weitere Unterlagen zusammengetragen werden. Teilweise sind persönliche Termine bei Banken oder Notaren erforderlich.
Zusätzlich erschwert wird die Angelegenheit dadurch, dass viele Fondsgesellschaften und Fondsverwaltungen telefonische Auskünfte zur Beteiligung verweigern, solange die Erben noch nicht als Anleger umgeschrieben sind. Der Hintergrund ist nachvollziehbar: Ohne abgeschlossene Legitimation und Umschreibung steht für die Fondsgesellschaft häufig noch nicht zweifelsfrei fest, wer gegenüber dem Fonds verfügungsberechtigt ist.
Für den Erben bedeutet dies allerdings: Er kann häufig nicht einfach anrufen und fragen, wie hoch die Beteiligung noch ist, welche Ausschüttungen ausstehen oder welche Möglichkeiten für einen Verkauf bestehen. Stattdessen muss die Kommunikation schriftlich erfolgen. Es folgen teilweise zahlreiche Schreiben, Nachfragen, fehlende Unterlagen und erneute Anfragen.
Gerade ältere Menschen sind mit einem solchen Verfahren häufig schlicht überfordert.
Wir haben regelmäßig ältere Anleger bzw. Erben in unserer Beratung, die nach zahlreichen erfolglosen Versuchen verzweifelt sind, nicht mehr weiterwissen oder den Vorgang bereits aufgegeben haben. Nicht selten fehlt ihnen schlicht die Kraft oder die Möglichkeit, sich über Monate oder Jahre mit verschiedenen Fondsgesellschaften, Formularen und Unterlagen auseinanderzusetzen.
Ohne Umschreibung kann die Beteiligung zum Problem werden
Solange die Erbfolge gegenüber der Fondsgesellschaft nicht abschließend nachgewiesen und die Beteiligung nicht umgeschrieben wurde, kann der Erbe in der Regel nicht frei über die Beteiligung verfügen.
Ein Verkauf oder eine Übertragung kann nicht durchgeführt werden. Auch Ausschüttungen können nicht an den Erben ausgezahlt werden. Selbst wenn der Fonds später liquidiert wird, muss zunächst feststehen, wer zum Empfang des verbleibenden Vermögens berechtigt ist. Der Erlös aus der Auflösung des Fonds wird also in der Regel nicht an den Erben ausgezahlt.
Das bedeutet: Die Beteiligung kann noch über Jahre bestehen, während der Erbe weder darüber verfügen noch das ihm möglicherweise zustehende Geld erhalten kann.
Besonders problematisch: ein weiterer Todesfall
Besonders schwierig wird die Situation, wenn der überlebende Ehepartner verstirbt, bevor die Fondsbeteiligung auf ihn oder sie umgeschrieben wurde.
Dann kommt ein weiterer Erbfall hinzu. Die ursprüngliche Erbfolge muss möglicherweise erneut nachvollzogen werden. Es können weitere Testamente, Erbscheine und andere Nachweise erforderlich werden. Aus einem bereits komplizierten Vorgang wird dadurch ein noch erheblich aufwendigerer Fall.
Wir helfen bei der Umschreibung und Abwicklung
Gerade ältere Erben sollten eine ungeklärte Fondsbeteiligung deshalb nicht einfach liegen lassen.
Wir unterstützen Erben und Angehörige bei der Aufklärung des Nachlasses, der Umschreibung geerbter Fondsbeteiligungen und der Kommunikation mit Fondsgesellschaften und Verwaltungen.
Dabei prüfen wir auch, welche Ausschüttungen möglicherweise noch ausstehen, welchen wirtschaftlichen Wert die Beteiligung hat und ob ein Verkauf der Beteiligung eine sinnvolle Alternative sein kann.
Wenn Sie eine Fondsbeteiligung geerbt haben und bei der Umschreibung nicht weiterkommen, unterstützen wir Sie bei der weiteren Abwicklung und ggf. dem späteren Verkauf oder Übertragung.
Sie erreichen uns telefonisch unter 04521 – 77 815 83 oder per E-Mail an info@hoppe-recht.de.Weitere Informationen über unsere Kanzlei finden Sie auf unserer Website: www.hoppe-recht.de
