Eine geerbte Fondsbeteiligung kann für Erben zu einem unerwartet komplizierten Problem werden. Immer wieder stellen wir fest, dass Menschen Anteile an geschlossenen Fonds geerbt haben, ohne überhaupt zu wissen, was sich dahinter verbirgt. Die Beteiligung wird nicht umgeschrieben und der Erbe kann deshalb häufig nicht ohne Weiteres über den Fondsanteil verfügen.
Das Problem betrifft insbesondere ältere Erben, die mit den teilweise komplizierten Strukturen geschlossener Fonds und den erforderlichen Formalitäten überfordert sind.
Viele Erben wissen gar nicht, was sie geerbt haben
Anders als ein Bankkonto oder ein Wertpapierdepot fällt eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds häufig nicht sofort ins Auge.
Der Fondsanteil kann beispielsweise in alten Unterlagen des Verstorbenen versteckt sein. Möglicherweise finden sich nur Schreiben einer Fondsgesellschaft, einer Treuhänderin oder einer früheren Vertriebsgesellschaft. Für den Erben ist häufig zunächst gar nicht erkennbar, welchen wirtschaftlichen Wert die Beteiligung hat und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.
Hinzu kommt: Geschlossene Fonds sind keine gewöhnlichen Sparanlagen. Es handelt sich regelmäßig um unternehmerische Beteiligungen. Der Anleger trägt damit auch unternehmerische Risiken.
Die Beteiligung steht nicht im Testament
Ein weiterer häufiger Irrtum besteht darin, dass Erben davon ausgehen, nur die im Testament ausdrücklich genannten Vermögenswerte würden vererbt.
Das ist nicht richtig. Eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds muss nicht im Testament aufgeführt sein, damit sie Bestandteil des Nachlasses wird. Gerade deshalb werden solche Beteiligungen bei der Nachlassabwicklung nicht selten übersehen.
Die Bank kennt den Fonds nicht
Erschwerend kommt hinzu, dass eine Fondsbeteiligung häufig gar nicht bei der Hausbank des Verstorbenen geführt wird.
Viele ältere Beteiligungen wurden bereits vor Jahrzehnten abgeschlossen. Die Bank, bei der der Erblasser sein Konto hatte, muss daher nicht zwingend Unterlagen über die Beteiligung besitzen.
Wer sich nach dem Tod ausschließlich bei der Hausbank des Verstorbenen informiert, erhält deshalb möglicherweise gar keinen vollständigen Überblick über den Nachlass.
Das Problem: Viele Fondsgesellschaften erteilen dem Erben zunächst keine Auskunft
Besonders schwierig wird es, wenn der Erbe zwar von einer Fondsbeteiligung weiß, aber noch nicht als neuer Inhaber beziehungsweise Rechtsnachfolger bei der Fondsgesellschaft oder Treuhänderin eingetragen ist.
In der Praxis erleben wir immer wieder, dass Fondsgesellschaften, Treuhänder oder Fondsanbieter Auskünfte zur Beteiligung zunächst verweigern. Begründet wird dies häufig damit, dass der Erbe noch nicht als Beteiligungsinhaber legitimiert sei und man aus Datenschutz- und Vertraulichkeitsgründen nur gegenüber dem eingetragenen Anleger Auskünfte erteilen könne.
Für den Erben entsteht dadurch ein erhebliches praktisches Problem:
Er möchte zunächst wissen, was er überhaupt geerbt hat und welche wirtschaftlichen und rechtlichen Verpflichtungen damit verbunden sind. Gleichzeitig erhält er diese Informationen teilweise erst nach einer erfolgreichen Umschreibung.
Gerade bei älteren Fondsbeteiligungen kann daraus ein langwieriger Schriftverkehr entstehen. Erbschein, Testament, Eröffnungsniederschrift und weitere Nachweise müssen zusammengetragen und an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Teilweise müssen Unterlagen mehrfach eingereicht oder nachgefordert werden.
Für ältere Erben, die mit solchen Verfahren nicht vertraut sind, kann dies schnell zu einer erheblichen Belastung werden.
Die Umschreibung kann kompliziert und langwierig sein
Ist die Beteiligung gefunden, beginnt für viele Erben erst die eigentliche Arbeit.
Die Fondsgesellschaft oder Treuhänderin verlangt häufig verschiedene Unterlagen, beispielsweise einen Erbschein, eine beglaubigte Kopie des Testaments mit Eröffnungsniederschrift oder weitere Nachweise über die Erbenstellung.
Hinzu kommen Formulare, Vollmachten und gegebenenfalls Nachweise über mehrere Erben.
Gerade bei älteren Fondsbeteiligungen können die Strukturen besonders kompliziert sein. Teilweise existieren die ursprünglichen Ansprechpartner nicht mehr oder die Beteiligung wurde zwischenzeitlich auf eine andere Gesellschaft oder Treuhänderin übertragen.
Gerade ältere Erben sind häufig überfordert
Für ältere Menschen kann die Umschreibung einer Fondsbeteiligung zu einer erheblichen Belastung werden.
Die Schreiben der Fondsgesellschaften sind häufig umfangreich und enthalten zahlreiche rechtliche und wirtschaftliche Informationen. Begriffe wie Kommanditist, Treuhänder, Gesellschaftsvertrag, Kapitalkonto, Ausschüttungen oder Nachschusspflichten sind für viele Erben schwer verständlich.
Hinzu kommt, dass die Kommunikation oftmals ausschließlich schriftlich erfolgt.
Wer nicht regelmäßig mit solchen Beteiligungen zu tun hat, weiß häufig gar nicht, welche Unterlagen benötigt werden, an wen man sich wenden muss und welche Bedeutung die einzelnen Dokumente haben.
Ohne Umschreibung kann der Erbe häufig nicht frei über die Beteiligung verfügen
Ein besonders wichtiger Punkt wird von Erben häufig übersehen:
Wer die Beteiligung geerbt hat, ist nicht automatisch in der praktischen Abwicklung als neuer Anleger erfasst.
Solange die erforderliche Umschreibung bei der Fondsgesellschaft beziehungsweise Treuhänderin nicht erfolgt ist, kann es erhebliche Schwierigkeiten geben, seine Rechte aus der Beteiligung auszuüben.
Das kann insbesondere problematisch werden, wenn der Erbe die Beteiligung verkaufen möchte oder eine andere Verfügung über den Anteil plant.
Gerade bei geschlossenen Fonds ist die Veräußerung ohnehin häufig schwieriger als bei börsengehandelten Wertpapieren. Eine Rückgabe an die Fondsgesellschaft ist vielfach nicht ohne Weiteres möglich; der Ausstieg kann deshalb beispielsweise über einen Zweitmarkt oder durch eine anderweitige Übertragung erfolgen.
Weitere Gründe, warum Fondsbeteiligungen nach einem Erbfall liegen bleiben
Neben den genannten Problemen gibt es weitere Gründe, weshalb geerbte Fondsbeteiligungen häufig über Jahre nicht bearbeitet werden:
- Die Unterlagen sind nicht mehr vollständig vorhanden.
- Der Erbe kennt den Namen des Fonds nicht.
- Die Fondsgesellschaft hat zwischenzeitlich ihren Namen geändert oder ist auf eine andere Gesellschaft übergegangen.
- Es gibt mehrere Erben und damit eine Erbengemeinschaft.
- Die Erben wohnen an unterschiedlichen Orten oder sogar im Ausland.
- Es ist unklar, wer innerhalb einer Erbengemeinschaft über die Beteiligung verfügen darf.
- Die Beteiligung ist wirtschaftlich schwer einzuschätzen.
- Der Erbe weiß nicht, ob ein Verkauf überhaupt möglich ist.
- Es bestehen noch Verpflichtungen aus der Beteiligung, die dem Erben nicht bekannt sind.
- Der Fonds befindet sich bereits in Liquidation oder steht kurz vor der Beendigung.
- Die Beteiligung ist wirtschaftlich möglicherweise deutlich weniger wert als ursprünglich eingezahlt.
- Die Erben scheuen den Aufwand und lassen die Beteiligung deshalb zunächst einfach bestehen.
Was sollten Erben tun?
Wer nach einem Erbfall Hinweise auf eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds findet, sollte zunächst klären:
Welche Beteiligung wurde geerbt?
Wer ist derzeit als Anleger beziehungsweise Treugeber eingetragen?
Welche Rechte und Verpflichtungen bestehen?
Welche Unterlagen werden für die Umschreibung benötigt?
Wie hoch ist der aktuelle wirtschaftliche Wert der Beteiligung?
Kann die Beteiligung anschließend verkauft oder anderweitig übertragen werden?
Und schließlich sollte geprüft werden, ob die Beteiligung möglicherweise mit rechtlichen oder wirtschaftlichen Problemen verbunden ist.
Wir unterstützen Erben bei geerbten Fondsbeteiligungen
Die Abwicklung einer geerbten Beteiligung an einem geschlossenen Fonds muss nicht unnötig kompliziert sein.
Wir unterstützen Erben dabei, zunächst Klarheit über die Beteiligung zu schaffen, die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen und die Umschreibung gegenüber der Fondsgesellschaft beziehungsweise Treuhänderin zu begleiten.
Anschließend kann geprüft werden, welche Möglichkeiten für die weitere Vorgehensweise bestehen – insbesondere, ob ein Verkauf der Beteiligung oder eine andere Form der Verfügung sinnvoll und möglich ist.
Wenn Sie eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds geerbt haben und nicht wissen, was Sie damit tun sollen, lassen Sie die Beteiligung prüfen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.
Sie erreichen uns telefonisch unter 04521 – 77 815 83 oder per E-Mail an info@hoppe-recht.de.Weitere Informationen über unsere Kanzlei finden Sie auf unserer Website: www.hoppe-recht.de
