Eine geschlossene Fondsbeteiligung kann über viele Jahre gehalten werden. Was dabei häufig übersehen wird: Mit dem Erbfall ist die Angelegenheit für den Anleger nicht automatisch erledigt. Die Fondsbeteiligung geht vielmehr auf die Erben über – mit allen damit verbundenen Rechten, Pflichten, Kosten und Formalitäten.
Deshalb lohnt es sich, rechtzeitig zu überlegen:
Soll die Fondsbeteiligung tatsächlich vererbt werden – oder ist es sinnvoller, sie bereits zu Lebzeiten zu verkaufen?
Was passiert mit dem Fondsanteil im Erbfall?
Erben übernehmen grundsätzlich die Rechtsposition des Verstorbenen. Bei einer geschlossenen Fondsbeteiligung bedeutet das nicht nur, dass sie möglicherweise an künftigen Erträgen beteiligt sind. Sie übernehmen regelmäßig auch die damit verbundenen Verpflichtungen und müssen sich zunächst um die formale Übertragung der Beteiligung kümmern.
Das kann aufwendig sein:
- Nachweise und Formalitäten: Für die Umschreibung werden häufig Erbnachweise, beispielsweise ein Erbschein oder ein notarielles Testament, benötigt.
- Kosten und Gebühren: Für die Umschreibung können Gebühren der Fondsgesellschaft, des Treuhänders oder weitere Kosten entstehen.
- Zeitaufwand: Die Abwicklung kann sich insbesondere bei mehreren Beteiligungen oder mehreren Erben über einen längeren Zeitraum hinziehen.
- Erbengemeinschaft: Gibt es mehrere Erben, müssen Entscheidungen über die Beteiligung häufig gemeinsam getroffen werden. Das kann einen späteren Verkauf erheblich erschweren.
- Laufende Verpflichtungen: Auch nach dem Erbfall können Kosten, Verwaltungsaufwand und weitere Verpflichtungen mit der Beteiligung verbunden bleiben.
- Unklare wirtschaftliche Situation: Der ursprüngliche Anlagebetrag sagt wenig darüber aus, welchen tatsächlichen Wert die Beteiligung heute noch besitzt. Gerade bei älteren Fonds kann der aktuelle Marktwert erheblich vom ursprünglichen Anlagebetrag abweichen.
Muss die Fondsbeteiligung überhaupt vererbt werden?
Nein. Eine Fondsbeteiligung muss nicht zwangsläufig bis zum Erbfall gehalten werden.
Wer eine Beteiligung nicht mehr benötigt oder sich nicht mehr mit ihr beschäftigen möchte, kann prüfen lassen, ob ein Verkauf bereits zu Lebzeiten möglich ist.
Das kann mehrere Vorteile haben:
Sie schaffen Klarheit.
Sie wissen, was Sie für Ihre Beteiligung tatsächlich erhalten können, und müssen die weitere Entwicklung des Fonds nicht mehr abwarten.
Sie entlasten Ihre Angehörigen.
Ihre Erben müssen sich nach Ihrem Tod nicht mit der Umschreibung, der Fondsgesellschaft, Treuhändern und den weiteren Formalitäten auseinandersetzen.
Sie vermeiden eine spätere Erbengemeinschaft.
Was zu Lebzeiten geregelt wird, muss später nicht von mehreren Erben gemeinsam entschieden werden.
Sie können heute selbst über die Beteiligung entscheiden.
Statt die Entscheidung auf Ihre Erben zu verlagern, können Sie selbst bestimmen, ob und wann Sie die Beteiligung verkaufen möchten.
Was ist meine Fondsbeteiligung heute überhaupt noch wert?
Viele Anleger kennen noch den Betrag, den sie ursprünglich investiert haben. Dieser Betrag ist jedoch nicht automatisch der heutige Wert der Beteiligung.
Bei geschlossenen Fonds können sich die wirtschaftlichen Verhältnisse über die Jahre erheblich verändert haben. Ein Fonds kann beispielsweise weniger wert sein als ursprünglich angenommen – in anderen Fällen kann eine Beteiligung am Zweitmarkt auch einen überraschend hohen Wert besitzen.
Deshalb sollte vor einer Entscheidung zunächst geprüft werden, welche Verkaufsmöglichkeiten und welcher aktuelle Wert tatsächlich bestehen.
Nicht bis zum Erbfall warten
Wer eine geschlossene Fondsbeteiligung bereits seit vielen Jahren hält, sollte sich daher fragen, ob es noch einen guten Grund gibt, die Beteiligung weiter zu behalten.
Vielleicht sind die ursprünglich erwarteten Erträge ausgeblieben. Vielleicht ist die Beteiligung längst nicht mehr interessant. Vielleicht möchten Sie Ihre Vermögensangelegenheiten rechtzeitig ordnen und Ihren Angehörigen spätere Arbeit ersparen.
Dann kann ein Verkauf zu Lebzeiten eine sinnvolle Alternative zur Vererbung sein.
Dabei muss ein Verkauf nicht zwangsläufig die einzige Möglichkeit sein. Je nach Beteiligung und individueller Situation können auch Kündigung, Widerruf oder andere rechtliche Möglichkeiten in Betracht kommen.
Unser Rat
Warten Sie nicht, bis Ihre Erben sich um Ihre Fondsbeteiligungen kümmern müssen.
Lassen Sie zunächst prüfen,
- welchen Wert Ihre Beteiligung heute noch hat,
- ob ein Verkauf möglich ist,
- welche konkreten Verkaufsangebote bestehen,
- ob eine Kündigung oder ein Widerruf in Betracht kommt und
- welche Lösung für Sie persönlich sinnvoll ist.
Wir unterstützen Anleger seit vielen Jahren bei der Prüfung und Abwicklung geschlossener Fondsbeteiligungen.
Vielleicht ist jetzt der richtige Zeitpunkt, Ihre Fondsbeteiligung zu verkaufen – und die Angelegenheit selbst zu regeln, statt sie Ihren Erben zu überlassen.
Für eine unverbindliche Prüfung Ihrer Möglichkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sie erreichen uns telefonisch unter 04521 – 77 815 83 oder per E-Mail an info@hoppe-recht.de.Weitere Informationen über unsere Kanzlei finden Sie auf unserer Website: www.hoppe-recht.de
