Wer mehrere Beteiligungen an geschlossenen Fonds besitzt und diese später an seine Kinder vererben möchte, möchte in der Regel gerecht verteilen. Häufig liegt dabei ein einfacher Gedanke nahe: Jedes Kind erhält einen Fonds – schließlich wurden die Beteiligungen ursprünglich für den gleichen Betrag gekauft.
Doch genau hier kann ein erhebliches Problem entstehen. Bei geschlossenen Fonds sagt die ursprüngliche Anlagesumme häufig wenig über den heutigen tatsächlichen Wert der Beteiligung aus.
Nicht die Anlagesumme entscheidet, sondern der heutige Wert
Nehmen wir ein vereinfachtes Beispiel:
Ein Anleger besitzt zwei Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds. Beide wurden ursprünglich mit einer Anlagesumme von jeweils 30.000 Euro erworben.
Er möchte seine beiden Kinder gerecht bedenken und bestimmt deshalb:
- Kind 1 erhält Fonds A
- Kind 2 erhält Fonds B
Auf den ersten Blick scheint die Aufteilung gerecht zu sein. Beide Kinder erhalten schließlich eine Beteiligung über ursprünglich 30.000 Euro.
Das Problem: Die beiden Fonds können heute völlig unterschiedliche Werte haben.
Ein Beispiel aus der Praxis
Nehmen wir zwei konkrete Beteiligungen:
IVG EuroSelect 20 „The North Gate“
Bei einem aktuellen bzw. zuletzt festgestellten Handelswert von etwa 16–18 % der ursprünglichen Anlagesumme würde eine Beteiligung von 30.000 Euro rechnerisch nur noch einen Wert von etwa:
- 30.000 Euro × 16 % = 4.800 Euro
- 30.000 Euro × 18 % = 5.400 Euro
haben.
Demgegenüber steht beispielsweise die Beteiligung an der
DG ANLAGE DG Immobilien-Anlage Nr. 22 „Hamburg und München“
Bei einem Handelswert von etwa 150–154 % der ursprünglichen Anlagesumme ergäbe sich bei einer ursprünglichen Beteiligung von 30.000 Euro ein rechnerischer Wert von:
- 30.000 Euro × 150 % = 45.000 Euro
- 30.000 Euro × 154 % = 46.200 Euro
Damit ergibt sich ein erheblicher Unterschied.
| Beteiligung | Ursprüngliche Anlagesumme | Wert bei angenommenem Handelswert |
|---|---|---|
| IVG EuroSelect 20 | 30.000 € | ca. 4.800–5.400 € |
| DG Immobilien-Anlage Nr. 22 | 30.000 € | ca. 45.000–46.200 € |
Die ursprüngliche Anlagesumme ist bei beiden Beteiligungen identisch. Die heutigen Werte unterscheiden sich jedoch um mehrere zehntausend Euro.
Wer hier jedem Kind einfach „einen Fonds“ vererbt, hat deshalb möglicherweise genau das Gegenteil einer gerechten Aufteilung erreicht.
Vor dem Vererben den Wert der Beteiligungen prüfen
Bei geschlossenen Fonds sollte deshalb vor einer testamentarischen Regelung nicht nur geprüft werden, welche Beteiligungen vorhanden sind, sondern auch, welchen Wert diese aktuell haben.
Dabei ist allerdings zu beachten: Ein auf dem Zweitmarkt festgestellter Handelswert ist nicht zwangsläufig mit einem sicheren oder jederzeit erzielbaren Verkaufspreis gleichzusetzen. Er kann aber einen wichtigen Anhaltspunkt für die wirtschaftliche Bewertung einer Beteiligung darstellen.
Gerade bei älteren Fonds können sich die Werte erheblich verändert haben. Während manche Beteiligungen nur noch zu einem Bruchteil der ursprünglichen Anlagesumme gehandelt werden, können andere Beteiligungen deutlich über ihrem ursprünglichen Nominalwert liegen.
Sonst kann nach dem Erbfall Streit entstehen
Eine vermeintlich einfache Regelung wie „Mein Sohn bekommt den einen Fonds, meine Tochter den anderen“ kann deshalb zu erheblichen Ungleichheiten führen.
Das gilt auch dann, wenn die Erben zunächst gar keinen Streit beabsichtigen. Stellt sich nach dem Erbfall heraus, dass eine Beteiligung beispielsweise 5.000 Euro und die andere 45.000 Euro wert ist, kann schnell die Frage entstehen, ob die Verteilung tatsächlich gerecht war.
Gerade bei mehreren Kindern sollte deshalb genau geprüft werden, welche Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind und welchen wirtschaftlichen Wert sie zum Zeitpunkt der Nachlassplanung haben.
Manchmal ist der Verkauf zu Lebzeiten sinnvoller
Bei geschlossenen Fonds kommt noch ein weiterer Punkt hinzu: Das Erben einer Fondsbeteiligung kann erheblich komplizierter sein als die Vererbung von Geldvermögen.
Nach einem Todesfall müssen beispielsweise die Erben gegenüber der Fondsgesellschaft nachweisen, dass sie tatsächlich Rechtsnachfolger geworden sind. Je nach Fonds können Umschreibungen, Erbnachweise und weiterer Schriftverkehr erforderlich sein.
Deshalb kann es im Einzelfall sinnvoll sein, eine Fondsbeteiligung bereits zu Lebzeiten zu verkaufen und stattdessen den Verkaufserlös zu vererben. Auch hier sollte allerdings vorher geprüft werden, ob ein Verkauf wirtschaftlich sinnvoll und zu welchen Konditionen er möglich ist.
Wir prüfen geschlossene Fonds vor der Nachlassplanung
Wer Beteiligungen an geschlossenen Immobilien-, Schiffs-, Flugzeug- oder anderen Fonds besitzt und diese an seine Kinder oder andere Angehörige vererben möchte, sollte sich deshalb frühzeitig mit der tatsächlichen Situation der Beteiligungen beschäftigen.
Wir prüfen für Sie unter anderem:
- welche geschlossenen Fonds zum Nachlass gehören,
- welchen aktuellen wirtschaftlichen Wert die Beteiligungen haben können,
- ob und zu welchen Konditionen ein Verkauf möglich ist,
- welche Besonderheiten bei der Vererbung bestehen und
- ob eine Übertragung oder ein Verkauf zu Lebzeiten sinnvoll sein kann.
Denn wer Vermögen gerecht vererben möchte, sollte nicht nur darauf schauen, was eine Beteiligung einmal gekostet hat – sondern darauf, was sie heute tatsächlich wert sein kann.
Sie erreichen uns telefonisch unter 04521 – 77 815 83 oder per E-Mail an info@hoppe-recht.de.Weitere Informationen über unsere Kanzlei finden Sie auf unserer Website: www.hoppe-recht.de
