Die Haftung von Geschäftsführern einer GmbH bleibt ein dynamisches Feld: Neben den klassischen Organpflichten aus § 43 GmbHG rücken in jüngerer Rechtsprechung die fortwirkende (auch nach Ausscheiden bestehende) Haftung sowie Voraussetzungen für einen zivilrechtlichen Durchgriff auf das Privatvermögen stärker in den Fokus der Gerichte.
Kernaussagen aus der Rechtsprechung
- Der BGH hat klargestellt, dass ein Geschäftsführer auch nach Ausscheiden aus dem Amt zivilrechtlich weiter haftbar sein kann, wenn während seiner Amtszeit eine Gefahrenlage (z. B. wegen Insolvenzverschleppung) geschaffen wurde, die später zu Schäden führt. Dies gilt etwa nach dem Urteil vom 24. Juli 2024 (II ZR 206/22).
- Bereits zuvor erweiterte der BGH den Kreis der Haftungssachverhalte: In der Entscheidung vom 14. März 2023 (II ZR 162/21) betonte der Senat den umfassenden Schutzbereich von Organ- und Anstellungsverhältnissen und mögliche Ersatzpflichten gegenüber Schwester- oder verbundenen Gesellschaften.
- Die Oberlandesgerichte konkretisieren praktische Fragen: Das OLG Köln hat am 2. Mai 2024 (18 U 190/22) insbesondere Darlegungs- und Beweislastfragen bei Schadensersatzansprüchen der GmbH gegen (ehemalige) Geschäftsführer behandelt.
- Das OLG Schleswig entschied am 26. Februar 2024 (16 U 93/23), dass die Abtretung des Freistellungsanspruchs des Geschäftsführers gegen seine D&O-Versicherung die Verjährung des Haftungsanspruchs (teilweise) hemmen und praktische Folgen für das Prozedere gegen den Geschäftsführer haben kann.
- Zur Durchgriffshaftung hat der BGH in neueren Beschlüssen anerkannt, dass in Ausnahmefällen deliktischer Durchgriff auf Geschäftsführer möglich ist — dies bleibt aber streng an Voraussetzungen (Missbrauch der GmbH-Gestalt, Vermögensverschiebung, Gläubigerbenachteiligung) gebunden. Beispiele und Erläuterungen finden sich in BGH-Entscheidungen und -Beschlüssen aus 2024.
Was folgt praktisch?
- Vorsicht bei Insolvenzanzeichen: Insolvenzrelevante Pflichten (Insolvenzantragspflicht, ordnungsgemäße Buchführung) sind besonders risikobehaftet; Pflichtverletzungen können auch noch nach Ausscheiden haften.
- Dokumentation & Versicherungen: Sorgfältige Dokumentation von Entscheidungen und ein abgestimmter D&O-Deckungsschutz vermindern Risiko und Prozessrisiken (vgl. OLG Schleswig).
- Durchgriff bleibt Ausnahme: Der zivilrechtliche „Durchgriff“ auf private Vermögensmassen ist gerichtlich möglich, aber an enge Voraussetzungen geknüpft — Gerichte prüfen intensiv Tatsachen eines Missbrauchs.
Fazit
Die jüngere Rechtsprechung (BGH und OLG) verschiebt die Grenzen der Geschäftsführerhaftung in Richtung größerer Verantwortlichkeit — insbesondere bei Insolvenzgefahren und bei Fällen, in denen die Gesellschaftsform missbraucht wird. Für Geschäftsführer heißt das: Prävention, sorgfältige Dokumentation und abgestimmte Versicherungs- und Compliance-Maßnahmen sind unerlässlich.
