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Nach einem Erbfall: Ohne Umschreibung keine Verfügung über den Fondsanteil

Viele Erben gehen davon aus, dass sie nach dem Erbfall sofort über geerbte Fondsanteile verfügen können. In der Praxis ist das jedoch in der Regel nicht der Fall.

Solange der Fondsanteil nicht auf den oder die Erben umgeschrieben wurde, ist regelmäßig keine Verfügung möglich. Das bedeutet insbesondere: Der Fondsanteil kann weder gekündigt noch verkauft oder auf eine andere Person übertragen werden.

Hinzu kommt ein weiteres Problem: Viele Fondsgesellschaften verweigern bis zur Umschreibung sogar die Erteilung von Auskünften zum Fonds. Begründet wird dies damit, dass nur der im Register eingetragene Anleger verfügungs- und auskunftsberechtigt ist. Für Erben kann dies zu erheblichen Verzögerungen und Unsicherheiten führen.

Nach einem Erbfall sollte daher zeitnah geprüft werden, welche Unterlagen die jeweilige Fondsgesellschaft für die Umschreibung verlangt. Je früher die Umschreibung erfolgt, desto schneller können Erben ihre Rechte wahrnehmen und über den Fondsanteil verfügen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Fondsgesellschaften und begleiten Sie bei der Umschreibung geerbter Fondsanteile.

Sie erreichen uns telefonisch unter 04521 – 77 815 83 oder per E-Mail an info@hoppe-recht.de.Weitere Informationen über unsere Kanzlei finden Sie auf unserer Website: www.hoppe-recht.de