Eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds lässt sich nicht einfach wie ein Bankkonto oder ein Wertpapier auf einen anderen Namen umschreiben. Gerade bei älteren geschlossenen Fonds kann eine Umschreibung mit erheblichem Aufwand verbunden sein.
Wir unterstützen Mandanten bei der Umschreibung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds – insbesondere bei Erbfällen, Schenkungen und Übertragungen innerhalb der Familie. Dabei übernehmen wir die Kommunikation mit der Fondsgesellschaft bzw. Treuhänderin und begleiten die erforderlichen rechtlichen Schritte bis zur erfolgten Umschreibung.
Wann muss eine geschlossene Fondsbeteiligung umgeschrieben werden?
Eine Umschreibung kann aus unterschiedlichen Gründen erforderlich werden. Typische Fälle sind:
- Erbschaft: Der bisherige Anleger ist verstorben und die Beteiligung soll auf die Erben übertragen werden.
- Schenkung: Eine Fondsbeteiligung soll zu Lebzeiten auf ein Kind, einen Ehepartner oder eine andere Person übertragen werden.
- Übertragung innerhalb der Familie: Eine Beteiligung wird auf ein Familienmitglied übertragen.
- Übertragung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge: Vermögenswerte sollen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen werden.
- Änderung der Beteiligungsverhältnisse: Beispielsweise bei mehreren Beteiligten oder einer Erbengemeinschaft.
- Übertragung aufgrund gesellschaftsrechtlicher oder sonstiger Vereinbarungen.
Gerade bei einer Erbschaft sollte die Umschreibung möglichst frühzeitig geklärt werden. Denn bis zum Nachweis der Erbenstellung kann es vorkommen, dass die Beteiligung gegenüber der Fondsgesellschaft oder Treuhänderin nicht ohne Weiteres abgewickelt werden kann. Teilweise werden Informationen und Unterlagen erst herausgegeben, wenn die Erben ihre Rechtsstellung nachgewiesen haben.
Die Umschreibung ist häufig aufwendiger als erwartet
Viele Erben gehen zunächst davon aus, dass es genügt, der Fondsgesellschaft den Erbschein oder das Testament vorzulegen.
In der Praxis ist das häufig nicht ausreichend.
Welche Unterlagen benötigt werden, hängt unter anderem davon ab,
- um welchen Fonds es sich handelt,
- ob die Beteiligung unmittelbar oder über einen Treuhänder gehalten wird,
- welche Regelungen im Gesellschafts- bzw. Treuhandvertrag enthalten sind,
- ob eine oder mehrere Personen Erben geworden sind,
- ob ein Testament, Erbvertrag oder Erbschein vorliegt,
- ob weitere Formulare der Fondsgesellschaft erforderlich sind und
- ob die Fondsgesellschaft oder Treuhänderin der Übertragung zustimmen muss.
Bei einer Erbschaft können beispielsweise ein Erbschein oder ein eröffnetes Testament beziehungsweise ein Erbvertrag sowie weitere persönliche Angaben und Nachweise erforderlich sein. Die konkreten Anforderungen unterscheiden sich jedoch von Fonds zu Fonds.
Ohne Umschreibung kein Verkauf und keine Auszahlungen
Die Umschreibung ist nicht nur eine Formalität. Sie kann für die weitere Verwaltung und insbesondere für einen späteren Verkauf der Fondsbeteiligung entscheidend sein.
Eine geerbte oder verschenkte Fondsbeteiligung kann in der Regel erst dann verkauft werden, wenn die Umschreibung auf den neuen Inhaber abgeschlossen ist. Solange beispielsweise noch der verstorbene Anleger als Inhaber der Beteiligung geführt wird, kann ein Verkauf durch die Erben häufig nicht durchgeführt werden.
Auch bei den Auszahlungen aus der Fondsbeteiligung ist eine abgeschlossene Umschreibung von erheblicher Bedeutung. In der Regel können Ausschüttungen bzw. Auszahlungen erst an die Erben oder Beschenkten erfolgen, wenn diese gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. Treuhänderin als neue Inhaber der Beteiligung erfasst worden sind.
Wer eine geerbte oder geschenkte Fondsbeteiligung verkaufen oder die laufenden Auszahlungen erhalten möchte, sollte sich daher frühzeitig um die vollständige Umschreibung kümmern.
Umschreibung nach einem Erbfall
Besonders häufig unterstützen wir Mandanten bei der Umschreibung von Fondsbeteiligungen nach einem Todesfall.
Hat der Erblasser beispielsweise mehrere Beteiligungen an Immobilienfonds, Schiffsfonds, Flugzeugfonds oder anderen geschlossenen Fonds gehalten, muss zunächst festgestellt werden, welche Beteiligungen überhaupt vorhanden sind und bei welchen Gesellschaften die Umschreibung durchgeführt werden muss.
Anschließend müssen die erforderlichen Erbnachweise und weiteren Unterlagen zusammengestellt und bei den jeweiligen Fondsgesellschaften bzw. Treuhändern eingereicht werden.
Bei mehreren Fonds bedeutet dies häufig, dass nicht ein einziges Verfahren durchgeführt werden muss. Vielmehr kann jede Beteiligung ein eigenes Verfahren mit eigenen Formularen und Anforderungen auslösen.
Gerade bei älteren Fonds kann es deshalb sinnvoll sein, die Umschreibung rechtlich begleiten zu lassen.
Was passiert bei einer Erbengemeinschaft?
Besonders schwierig kann die Situation werden, wenn mehrere Personen gemeinsam geerbt haben.
Dann stellt sich beispielsweise die Frage, ob die Beteiligung zunächst auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben oder unmittelbar auf einen einzelnen Erben übertragen werden soll.
Soll ein Erbe die Beteiligung übernehmen oder soll sie später verkauft werden, müssen die erforderlichen rechtlichen Schritte und Erklärungen entsprechend abgestimmt werden.
Eine frühzeitige Klärung kann hier unnötige Verzögerungen vermeiden.
Umschreibung bei einer Schenkung
Auch eine Schenkung einer geschlossenen Fondsbeteiligung muss ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Dabei reicht es in der Regel nicht aus, zwischen Schenker und Beschenktem eine private Vereinbarung zu treffen. Vielmehr müssen auch die Anforderungen der jeweiligen Fondsgesellschaft bzw. Treuhänderin berücksichtigt werden.
Je nach Beteiligung können beispielsweise
- ein Übertragungs- oder Schenkungsvertrag,
- spezielle Formulare,
- Identitätsnachweise,
- Zustimmungserklärungen und
- weitere Unterlagen
erforderlich sein.
Bei unentgeltlichen Übertragungen können außerdem erbschaft- und schenkungsteuerliche Fragen eine Rolle spielen. Geschlossene Fonds können steuerlich unterschiedlich zu beurteilen sein; insbesondere die konkrete rechtliche Ausgestaltung der Beteiligung und eine mögliche Treuhandstruktur können relevant sein.
Die rechtliche Durchführung der Umschreibung und die steuerliche Beurteilung sind dabei zwei unterschiedliche Fragen. Steuerliche Fragen sollten gegebenenfalls zusätzlich mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Warum wir die Umschreibung von Fondsbeteiligungen übernehmen
Die Besonderheit bei geschlossenen Fonds liegt darin, dass es keine einheitliche Vorgehensweise für alle Beteiligungen gibt.
Bei jeder Beteiligung muss zunächst geprüft werden, welcher Fonds betroffen ist, wer aktuell als Anleger bzw. Treugeber geführt wird und welche Voraussetzungen für die gewünschte Übertragung gelten.
Wir übernehmen für unsere Mandanten insbesondere:
1. Prüfung der Beteiligung
Zunächst wird geklärt, um welche Fondsbeteiligung es sich handelt und wer aktuell als Anleger geführt wird.
2. Klärung der erforderlichen Unterlagen
Wir prüfen, welche Nachweise und Formulare für die konkrete Umschreibung benötigt werden.
3. Kommunikation mit Fondsgesellschaft und Treuhänder
Die erforderliche Kommunikation mit den zuständigen Stellen kann von uns übernommen werden.
4. Zusammenstellung und Prüfung der Unterlagen
Die für die Umschreibung erforderlichen Unterlagen werden zusammengestellt und auf Vollständigkeit geprüft.
5. Durchführung der Umschreibung
Wir begleiten das Verfahren bis zur ordnungsgemäßen Umschreibung der Beteiligung.
6. Klärung rechtlicher Fragen
Wenn sich im Zusammenhang mit der Beteiligung weitere rechtliche Fragen ergeben, können diese im Rahmen des Mandats ebenfalls geprüft werden.
Umschreibung von geschlossenen Fonds: Lassen Sie das Verfahren prüfen
Eine geschlossene Fondsbeteiligung kann auch Jahrzehnte nach der ursprünglichen Zeichnung noch im Vermögen eines Anlegers vorhanden sein. Kommt es dann zu einer Erbschaft oder soll die Beteiligung zu Lebzeiten übertragen werden, ist häufig zunächst unklar, welche Unterlagen benötigt werden und wie die Umschreibung durchgeführt werden kann.
Wir unterstützen Anleger, Erben und Familien bei der rechtlichen Abwicklung solcher Übertragungen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Flugzeugfonds, Private-Equity-Fonds oder eine andere geschlossene Beteiligung handelt. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Beteiligung.
Wenn Sie eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds geerbt haben, verschenken möchten oder innerhalb der Familie übertragen wollen, können Sie sich gerne an uns wenden.
Wir prüfen den konkreten Fall und klären, welche Schritte für die Umschreibung erforderlich sind.
Sie erreichen uns telefonisch unter 04521 – 77 815 83 oder per E-Mail an info@hoppe-recht.de.Weitere Informationen über unsere Kanzlei finden Sie auf unserer Website: www.hoppe-recht.de
